6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip). 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3.1. Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, Die Reichweite der formellen Korrespondenz bei vGA und v ... / I. Einführung, Umstrukturierung mittels Anwachsung (GmbHStB 2018, Heft ... / 2. Nrn. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. – wenn die in der Schweiz ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 5 geänd. Rechts annehmen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken. (5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragstaat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Vertragstaat ansässig, so kann dieser andere Vertragstaat diesen Teilhaber für die Einkünfte aus seiner Beteiligung an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber für die im erstgenannten Vertragstaat erhobene Steuer Entlastung von seiner Steuer im Rahmen des Artikels 24. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder. 2 geänd., neue Nr. 1989 begründet worden sind. c angefügt durch Änderungsprotokoll v. 27. g) Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: [1] Protokoll angefügt durch Revisionsprotokoll v. 12. Er ist Steuer … Handelsbilanz, Der angemessene Unternehmerlohn und die Grundsätze der v ... / II. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschließlich einer Verfügung über Zwangsmaßnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 2. (5) [1] In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, an der neben in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat, finden hinsichtlich der aus der Schweiz stammenden Einkünfte die Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch auf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung, der der deutschen Besteuerung unterliegt und der auf die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen entfällt. 6. 11 Abs. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2011 II S. 1092). 23 [1] [Verhinderung von Abkommensmissbräuchen]. durch (Änderungs-) Protokoll v. 17. Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der nach Nummer 2 vorgesehenen Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. Zur Anwendung siehe Fußnote 2 zu Art. III. Sie wollen mehr? Die Besteuerung in der Schweiz schließt jedoch das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. Art. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 15 Abs. Dezember 1992 (BGBl. dazu Protokoll Nr. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 68). 1 Buchst. 2. 6 angef. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen zu liefern. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen einschließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen. 1 Buchst. 6.2. Steuerpflicht nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sondern nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenwerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. 1990 II S. 766), des (Änderungs-)Protokolls vom 21. Art. e) Obwohl Artikel 27 die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Referenten, Zielsetzung, Teilnehmer Referenten Heiko Kubaile ist Partner und Leiter des German Tax & Legal Centers der KPMG AG in Zürich. Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA darf der Belegenheitsstaat eine Besteuerung vornehmen, wobei zu beachten ist, dass abkommensrechtlich Schiffe und Luftfahrzeuge nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren sind (Art. 13 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 OECD-MA). 2011 II S. 1092). 3. (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. dd) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein); b) 30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchstabe a, oder b fallen. dem Großherzogtum Luxemburg . Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht Satz 1, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. 3 neu gefasst durch Änderungsprotokoll v. 27. 2003 II S. 68). 1991 zugeflossene Dividenden die Steuer den Betrag von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen; b) bei Einnahmen aus Genußrechten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum 31. (5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer. [3] Nr. das Großherzogtum Luxemburg – von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau … Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden; b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. [1] Art. (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden. 1990 II S. 766); Abs. 10. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorstehenden Buchstabens a unberücksichtigt; c) auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. 10 neugef. [5] Nr. DBA Schweiz Artikel 6 i.d.F. (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. durch Revisionsprotokoll v. 12. Massgebend ist die Katasterschätzung (Abs. 3. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA) gilt für Nachlasssteuern und Steuern auf Schenkungen auf den Todesfall. Oktober 1989 (BGBl. 3. (5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so wird bei späterer Veräußerung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäß Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2002 (BGBl. Art. Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. 1bis neu eingefügt durch Änderungsprotokoll v. 27. 12. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20.